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UNSERE WURZELN REICHEN FAST 10 JAHRE ZURÜCK:


Pressemitteilung: Bundesverband für Behinderte Migranten offiziell gegründet

Am 27.3.2008 war es soweit. In Emsdetten in Nordrhein Westfalen wurde aus der bestehenden Selbsthifegruppe für türkische Behinderte der Verein "Bundesverband für Behinderte Migranten" gegründet.
Als Vorstandsvorsitzende wurden Gerd Fehlings und Halil Colak gewählt.
Beide kennen das Problem der Behinderungen aus der eigenen Praxis. Gerd Fehlings ist Contergan - Patient, lebt seit seiner Kindheit mit einer der allerschlimmsten Behinderungen, die man sich nur vorstellen kann; Halil Colak berät als Patienten - und Sozialberater seit mehr als 20 Jahren die türkischen Landsleute. Er kennt die medizinrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Probleme aus den vielen Schriftsätzen und Verfahren, die er in seiner Funktion als Dolmetscher bearbeitet hat.
Eine Heilpädagogin, Frau Katrin Weiß, wurde ebenfalls in den Vorstand gewählt, so daß auch medizinische Kompetenz vorhanden ist.

Ziel des neugegründeten Verbandes ist die Organisation von bundesweiten Informationsveranstaltungen, von Selbsthilfegruppen nach den Regeln des SGB V (Sozialgesetzbuch V), die Durchführung von Schulungsmassnahmen, die Information und Beratung von Migranten zun Themen Krankheit - Pflege - Behinderung in den Sprachen russisch und türkisch, um nur einige zu nennen.

Im ersten Internetauftritt wird bereits über das Projekt informiert.


Präambel
Der Verein verfolgt das Ziel die Bundesrepublik Deutschland zu einer weitgehend diskriminierungsfreien Gesellschaft zu machen und das Menschenrecht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aller in Deutschland lebender Menschen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu verwirklichen. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen „Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG)“. Er hat seinen Sitz in Dortmund. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen werden. Danach lautet der Name „Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG) e.V.“. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziele und Aufgaben 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Umsetzung von Gleichbehandlung und einer Kultur der Nichtdiskriminierung in der Bundesrepublik Deutschland. Die folgenden Ziele werden vom Verein angestrebt: a) Die Förderung des gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zusammenlebens von deutschen und nichtdeutschen Staatsangehörigen, Männern und Frauen, insbesondere ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft oder Identität, Religion, Geschlecht, ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität; b) Die Förderung von Vielfalt unter Achtung der Menschenrechte. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktivitäten: a) Kostenlose Unterstützung und Beratung von Personen im Falle von Diskriminierung insbesondere in Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen; b) Beratung von öffentlichen Stellen und Politik durch das Aufzeigen von Strategien gegen Diskriminierung; c) Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren der Nichtdiskriminierungsarbeit; d) Aufklärung der Öffentlichkeit über rechtliche Instrumente und Maßnahmen gegen Diskriminierung; e) Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung zur Vermeidung von Diskriminierung; f) Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderung bei Diskriminierungsfällen, um die gleichberechtigte Teilhabe und eine barrierefreie Gestaltung aller Lebensbereiche zu erreichen g) Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung und Durchführung von richtungsweisenden Verfahren zur Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich. 3. Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige bundesweite Institution. Der Verband kann sich nationalen und internationalen Organisationen anschließen, deren Ziele dem Satzungszweck dienen. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Gleichberechtigung aller Menschen in der Bundesrepublik. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Mitglieder können Personen über 18 Jahre werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. 4. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. 2 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jederzeit zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Austrittsschreibens. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden - wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen und Ziele des Vereins oder - wegen unehrenhaften Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. § 6 Finanzierung Der Verein erwirbt die für seinen Zweck erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen und Spenden. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung - der Beirat § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: - der/dem Vorsitzenden - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden - der/dem Schatzmeister/in die Mitglied des Vereins sind. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der jeweils gültigen Fassung der Geschäftsordnung. Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er arbeitet ehrenamtlich und trifft sich mindestens einmal jährlich. Eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Arbeit ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er kann eine/n Geschäftsführer/in als besondere Vertretung nach § 30 BGB bestellen, um die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins durchzuführen. Hauptamtliche MitarbeiterInnen haben kein passives Wahlrecht. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung. 3 Der Vorstand bringt sich bei Entschlüssen von strategischem Charakter in die Arbeit des Vereines ein und entscheidet über:  die mehrjährigen Strategischen Pläne und jährlichen Arbeitsprogramme,  die jährlichen Haushalte und Buchprüfungen und  die Berufung einer Geschäftsführung  Anträge zur Mitgliedschaft Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung. 3. Die Vorstandssitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, eröffnet und geschlossen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Eine Vorstandssitzung und Vorstandsbeschlüsse können ggf. auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege abgehalten oder gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Verfahrensregelung erklären. 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. § 9 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die einmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. § 10 Kassenprüfer/in 1. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für 3 Jahre. Der/die Kassenprüfer/in ist nicht Mitglied des Vorstandes. 2. Für die Wahl des/der Kassenprüfers/in gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes. § 11 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. § 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung, als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgans, ist insbesondere zuständig für die: 4 - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; - Entgegennahme des Berichts der/des Schatzmeisters/in und Kassenprüfers/in; - Wahl und Entlastung des Vorstands; - Wahl und Entlastung der/des Schatzmeister/in; - Wahl der/des Kassenprüfers; - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. § 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen 1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. § 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen 1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung bestehend aus drei Personen. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei letztendlicher Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. 3. Sofern nicht anders durch die Geschäftsordnung geregelt sind Nichtmitglieder bei einer Mitgliederversammlung nicht zugelassen. 4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese werden den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 5 5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Wahl erfolgt in einer offenen gesonderten Abstimmung, es sei denn ein Mitglied verlangt eine geheime Wahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand das freigewordene Amt bis zur Neuwahl zusätzlich auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand ist weiterhin beschlussfähig und kann für das freigewordene Amt ein Vereinsmitglied kooptieren. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung - die/der Versammlungsleiter/in - die/der Protokollführer/in - die Zahl der erschienenen Mitglieder - die Tagesordnung - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. § 15 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. § 16 Beirat Der Verein kann einen Beirat von bis zu sieben Personen einberufen, der die Arbeit des Vereins ehrenamtlich und ohne Entgelt unterstützt. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung. § 17 Geschäftsstelle Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die von einem/er Geschäftsführer/in geleitet wird. Diese/r führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung des Verbandes. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung. § 18 Kassenprüfung 1. Die jährliche Kassenprüfung erfolgt durch die/den Kassenprüfer/in. 2. Die/der Kassenprüfer/in prüft die Buchführung des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch, um dem Vorstand schriftlich bei der Vorstandssitzung Bericht zu erstatten. Die/der Schatzmeister/in und der/die 6 Kassenprüfer/in erstatten der Mitgliederversammlung alle drei Jahre einen Prüfbericht und der/die Kassenprüfer/in regt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der/des Schatzmeisters/in an. § 19 Ordnungen Zur Umsetzung der Satzungszwecke erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Abänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. § 20 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein GLADT e.V., der Mitglied im ‚Der Paritätische’ Landesverband Berlin ist. GLADT e.V. ist im Bereich der Schwulen und Lesben aus der Türkei tätig und ist gehalten das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit oder Austritt des GLADT e.V. aus dem Paritätischen geht das Vermögen des Vereines BUG an den Paritätischen Gesamtverband. § 21 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 02.07.2011 geändert worden. Berlin, den 02.07.2011


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